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So versteuerst du die Corona-Hilfe für Selbstständige

Geschrieben von: Robert Jödicke

Aktualisiert am: Februar 13, 2025

Lesezeit: 2 Minuten

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Du hast im Steuerjahr 2020 staatliche Corona-Hilfen oder Zuschüsse bekommen? Als Freiberufler:in oder Gewerbetreibende:r musst du diese Gelder jetzt in deiner Einkommensteuer angeben. Hier zeigen wir dir, wie du die Angaben richtig in die neue Anlage für Corona-Hilfen einträgst. 

Was sind die Corona-Hilfen?

Corona beeinflusst jetzt schon seit längerer Zeit alle unsere Lebensbereiche. Sogar unsere Steuern. Denn ab dem Steuerjahr 2020 gibt es eine neue Anlage in der Steuererklärung. Diese betrifft vor allem Selbstständige. Denn der Staat hat im letzten Jahr verschiedene Corona-Hilfen an Freiberufler und Gewerbetreibende gezahlt. 

Es wurden etwa Soforthilfen an Selbstständige mit wirtschaftlichen Engpässen bereitgestellt. Für Freiberufler und kleine Unternehmen gab es Überbrückungshilfen. Diese bekamen zum Beispiel Dienstleister und Restaurantbesitzer, die erneut durch den Lockdown ab November 2020 schließen mussten. Auch Unternehmen oder Menschen die in kulturellen Bereichen arbeiten, wie Musiker oder Schauspieler, konnten Gelder beantragen.

Wie werden die Corona-Hilfen versteuert?

Alle diese Corona-Zuschüsse müssen versteuert werden, egal, um welche es sich handelt. Wenn du also zu denen gehörst, die solche Gelder erhalten haben, dann musst du diese in deine Einkommensteuererklärung 2020 eintragen. Der erhaltene Zuschuss wird in den Betriebseinnahmen angegeben und so mit deinem Gewinn versteuert. 

Die positive Nachricht ist, es fällt für die verschiedenen Corona-Hilfen nicht noch zusätzlich die Umsatzsteuer an.
Hier zeigen wir dir, wie genau du die Corona-Hilfe einträgst: 

Neue Anlage in der Steuererklärung: Anlage Corona-Hilfen 

In der Einkommensteuer 2020 gibt es eine neue Anlage, die praktischerweise ‘Anlage Corona-Hilfen’ genannt wurde. Da sie nur auf Selbstständige zutrifft, gehört sie zu den Anlagen G, S und L. In der Anlage kannst du in Zeile 5 bis 10 die verschiedenen Hilfen angeben, die du erhalten hast. 

Außerdem musst du die erhaltenen Corona-Zuschüsse in deiner EÜR (Einnahme-Überschuss-Rechnung) angeben. Sie gehören zu der Gewinnermittlung deiner Betriebseinnahmen. In der EÜR trägst du die erhaltenen Corona-Gelder in die Zeile 15 ein. Bist du Kleinunternehmer*in, gelten für dich die Zeilen 11 und 12. Gewerbetreibende müssen die Zuschüsse unter Betriebseinnahmen aus laufenden steuerpflichtigen Einkünften eintragen. 

Wenn du Zuschüsse erhalten hast, die du nicht benötigt oder beantragt hast, musst du diese ggf. zurückzahlen. Diese müssen von dir dann als Betriebsausgabe angegeben werden. Solltest du bereits eine Rückzahlung deiner Corona-Hilfe getätigt haben, kannst du diese ebenfalls unter Betriebsausgaben eintragen.  

Jeder Selbstständige muss die Anlage zur Corona-Hilfe mit abgeben, auch wenn du gar keine solcher staatlichen Zuschüsse in Anspruch genommenen hast. Wenn das der Fall ist, also du keine Hilfen bekommen hast, musst du in der Anlage nur die Zeile 4 eintragen. 

💡Tipp von Accountable: Hast du als Selbstständige:r Corona-Zuschüsse erhalten, kannst du die Accountable Steuer-Software nutzen, um deine Steuererklärung zu machen und die Anlage für Corona-Hilfe direkt mit ausfüllen.

Fazit

Wenn du selbstständig bist, musst du in jedem Fall die Anlage Corona-Hilfe in deiner Einkommensteuer für 2020 ausfüllen. Wenn du Gelder erhalten hast, gelten sie als Teil deiner Betriebseinnahmen und müssen in der EÜR angegeben werden. Auch wenn du keine finanziellen Hilfen in Anspruch genommen hast, musst du die Anlage einreichen.

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Robert Jödicke

Autor - Robert Jödicke

Robert Jödicke ist ein erfahrener Steuerexperte und Autor bei Accountable, spezialisiert auf Steuertipps und Steuerersparnisse für Selbstständige.

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