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Steueränderungen 2024: Das sollten Freelancer und Selbstständige wissen

Geschrieben von: Tino Keller

Aktualisiert am: Februar 13, 2025

Lesezeit: 4 Minuten

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Für Freelancer:innen und Selbstständige bringen die Steueränderungen im Jahr 2024 einige relevante Neuerungen. Viele von ihnen sind im Wachstumschancengesetz enthalten, das allerdings derzeit noch im Vermittlungsausschuss verhandelt wird. Wir geben einen Überblick.

Die wichtigsten Änderungen bei der Steuer 2024 auf einen Blick

  • Höherer Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag steigt von 10.908 Euro auf 11.604 Euro. Für Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, verdoppelt sich dieser Betrag auf 23.208 Euro. Eine weitere Erhöhung um 180 Euro ist geplant, aber noch nicht in Kraft.
  • Stopp der E-Auto-Förderung: Etwas abrupt lief bereits zum 17. Dezember 2023 die staatliche Förderung von E-Autos aus. Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) können keine neuen Anträge mehr für den Umweltbonus gestellt werden. Hintergrund ist die Haushaltskrise.
  • CO2-Abgabe steigt: Ab dem 1. Januar 2024 wird der CO2-Preis deutlich angehoben. Bei Heizöl, Gas und Kraftstoff (Benzin/Diesel) werden künftig 45 Euro (statt geplanter 40 Euro) pro ausgestoßene Tonne CO2 fällig. 2023 waren es 30 Euro. 
  • Betriebliche Altersvorsorge: Interessant, wenn du nebenberuflich selbstständig bist: Beiträge bis zu 7.248 Euro in eine betriebliche Altersvorsorge bleiben lohnsteuerfrei. Dazu zählen zum Beispiel auch Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld. Bis zu 3.624 Euro sind die Beiträge auch sozialversicherungsfrei.
  • Unterstützungsleistungen absetzen: Eltern können bis zu 11.604 Euro für die Unterstützung ihrer Kinder steuerlich geltend machen, wenn diese kein Kindergeld mehr erhalten. Dies gilt auch umgekehrt für Kinder, die ihre Eltern unterstützen. Einschränkungen bestehen bei eigenem Vermögen der unterstützten Person über 15.500 Euro und bei Einkünften des Unterhaltsempfängers über 624 Euro pro Jahr.
  • Sonderausgabenabzug für Rentenversicherung: Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einem Rürup-Rentenvertrag können bis zu einem Betrag von 27.566 Euro (Ledige) bzw. 55.132 Euro (verheiratete Paare) als Sonderausgaben abgezogen werden.
  • 45-prozentiger Steuersatz für Spitzenverdiener: Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent erhöht sich um drei Prozentpunkte bei einem zu versteuernden Einkommen von über 277.826 Euro (Ledige) bzw. 555.651 Euro (verheiratete Paare).
  • Solidaritätszuschlag: Der Solidaritätszuschlag bleibt für Kapitalerträge und Steuern von Kapitalgesellschaften bestehen. Bei anderen Steuerzahlern wird er nur für Spitzenverdiener fällig, wenn die Einkommensteuer mehr als 18.130 Euro (Ledige) bzw. 36.260 Euro (verheiratete Paare) beträgt.
  • Grunderwerbsteuer in Thüringen: Die Grunderwerbsteuer in Thüringen sinkt von 6,5 Prozent auf 5 Prozent.
  • Inflationsausgleichsprämie: Noch bis Ende 2024 können Unternehmen ihren Mitarbeitenden die 2022 eingeführte Inflationsausgleichsprämie von maximal 3.000 Euro auszahlen. Diese ist steuerfrei, Sozialabgaben werden ebenfalls nicht fällig.
  • Umsatzsteuersatz in der Gastronomie: Der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent für verzehrte Speisen endet am 31. Dezember 2023. Ab 2024 gilt wieder der reguläre Satz von 19 Prozent, für Mitnahme- oder Lieferservices gilt weiterhin der ermäßigte Satz.
  • Pauschbetrag für Eigenverbrauch: Neue Pauschbeträge für den Eigenverbrauch von Lebensmitteln werden bekannt gegeben. Das betrifft Selbstständige, die Lebensmittel herstellen und damit handeln.
  • Haushaltsersparnis bei Heimaufenthalt: Bei Heimkosten wird eine Haushaltsersparnis von 11.604 Euro abgezogen, wenn der private Haushalt aufgegeben wurde und man aus gesundheitlichen Gründen nun im Pflegeheim lebt. Der verbleibende Betrag kann als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Für Ehepaare, bei denen ein Ehepartner im Heim und der andere zuhause lebt, gilt diese Regelung nicht.
  • Steuererklärung nach Lohnsteuerfreibetrag: Arbeitnehmer, die einen Lohnsteuerfreibetrag beantragen, müssen grundsätzlich eine Steuererklärung einreichen, es sei denn, der Arbeitslohn fällt sehr gering aus und beträgt nicht mehr als 12.870 Euro (Ledige) bzw. 24.510 Euro (verheiratete Paare).
  • Abgabefristen für Steuererklärung 2024: Ab 2024 gelten wieder die regulären Abgabefristen für Steuererklärungen. Ohne Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein muss die Steuererklärung bis spätestens 31. Juli 2025 abgegeben werden, mit Unterstützung beträgt die Frist bis zum 30. April 2026.

Wachstumschancengesetz bringt 2024 weitere steuerliche Änderungen

Am 17. November 2023 stimmte der Bundestag dem „Wachstumschancengesetz“ zu. Bereits eine Woche später befasste sich der Bundesrat mit dem Gesetz. Die Länderkammer äußerte umfangreiche Bedenken zum Gesetzentwurf der Bundesregierung und forderte über 50 konkrete Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen. Der Bundestag übernahm nur einen kleinen Teil dieser Vorschläge in seiner Beschlussfassung. Daraufhin verwies der Bundesrat am 24. November 2023 das Gesetz zur grundlegenden Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss. Erwartet wird eine Einigung Anfang 2024, viele der Änderungen könnten erst rückwirkend zum 1. Januar 2024 eingeführt werden.

Änderungen für Unternehmen und Selbstständige

  • Investitionen in den Klimaschutz: Einführung einer steuerlichen Investitionsförderung für alle Unternehmen, unabhängig von Größe und Rechtsform, für Investitionen, die den Energieverbrauch mindern und den Umwelt- und Klimaschutz verbessern.
  • Änderung bei Abschreibungen (AfA):
    • Anhebung der GWG-Grenze für Sofortabschreibungen von 800 Euro auf 1.000 Euro pro Wirtschaftsgut.
    • Erhöhung der Betragsgrenze für die Poolabschreibung von 1.000 Euro auf 5.000 Euro und Verkürzung der Abschreibungsdauer von fünf auf drei Jahre.
    • Anhebung der Sonderabschreibung nach § 7g Absatz 5 EStG auf bis zu 50 Prozent der Investitionskosten.
  • Mehr Geld für Geschenke: Anhebung des steuerfreien Betrags für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer:innen des:der Steuerpflichtigen sind, von 35 Euro auf 50 Euro.
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuererklärung: Anhebung des Schwellenwerts für die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldung von 1.000 Euro auf 2.000 Euro. Kleinunternehmer:innen sollen von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und -erklärungen befreit werden.
  • Ist-Besteuerung: Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung bei Unternehmern mit Einkünften aus Gewerbebetrieb von 600.000 Euro auf 800.000 Euro. Freiberufler:innen, die eine Einnahmen-Überschuss-Rechnungen machen, können die Ist-Besteuerung immer in Anspruch nehmen.
  • Buchführungspflicht: Anhebung der Umsatz- und Gewinngrenzen für die vereinfachte Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung von 600.000 Euro auf 800.000 Euro (Umsatz) und von 60.000 Euro auf 80.000 Euro (Gewinn).

Weitere Änderungen:

  • Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung: Einführung einer Steuerfreigrenze, wonach Einnahmen bis zu 1.000 Euro im Veranlagungszeitraum steuerfrei bleiben.
  • Reisekosten: Seit 2024 wird ab dem 21. Entfernungskilometer eine erhöhte Entfernungspauschale von 0,38 Euro pro Kilometer gewährt, für Entfernungen bis 20 Kilometer bleibt es bei 0,30 Euro pro Kilometer.
  • Verpflegungsmehraufwand: Anhebung der inländischen Verpflegungspauschalen auf 32 Euro (große Pauschale) bzw. auf 16 Euro (kleine Pauschale). Die Pauschale für Berufskraftfahrer:innen steigt von 8 Euro auf 9 Euro je Kalendertag.
  • Dezemberhilfe 2022: Die Übernahme der Vorauszahlung oder Abschlagszahlung bei den Kosten für Erdgas und Wärme für Dezember 2022 durch den Staat ist steuerfrei. Die entsprechenden Paragrafen 123 bis 126 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurden ersatzlos gestrichen.

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Autor - Tino Keller

Tino Keller ist der Mitbegründer von Accountable und möchte damit Steuern und Finanzen für Selbstständige revolutionieren.

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