Wer nur gelegentlich gebrauchte Gegenstände über eBay, Kleinanzeigen oder ähnliche Plattformen verkauft, muss in der Regel keine Steuern zahlen. Anders sieht es aus, wenn regelmäßig mit Gewinnabsicht verkauft wird – etwa beim gezielten Weiterverkauf oder beim Verkauf selbst hergestellter Produkte.
Seit 2023 sorgt zudem das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) dafür, dass Verkaufsdaten automatisch an das Finanzamt gemeldet werden. Dadurch geraten auch private Verkäufer:innen schneller ins Visier der Steuerbehörden – und sollten ihre Pflichten genau kennen.
Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
Seit Anfang 2023 gilt das „Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen“, kurz: Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PstTG). Es zielt darauf ab, die Steuertransparenz bei Online-Verkäufen zu erhöhen und Steuerhinterziehung effektiver zu bekämpfen.
Das Gesetz verpflichtet Betreiber von elektronischen Marktplätzen wie eBay, Amazon oder Etsy, Portalen wie kleinanzeigen.de (früher „eBay Kleinanzeigen“), Gastgeber-Portalen (etwa AirBnb) oder Plattformen zum Verkauf von privater Autos (AutoScout, Mobile.de), bestimmte Informationen über die auf ihrer Plattform tätigen Verkäufer:innen bzw. Anbieter:innen an das Bundesamt für Steuern zu übermitteln. Die Meldungen müssen in der Regel vierteljährlich erfolgen und beinhalten unter anderem:
Allerdings gibt es zwei Einschränkungen:
Da auch spezielle Daten wie Steueridentifikationsnummer oder Bankverbindung benötigt werden, müssen die Plattform-Betreiber aktiv auf Nutzer:innen zugehen und die Informationen abfragen, um ihrer Meldepflicht nachzukommen. Dieser Anfrage solltest du dringend nachkommen, denn ansonsten darf der Betreiber entweder dein Konto sperren oder Zahlungen an dich einbehalten.
Wenn du als Verkäufer:in auf einer dieser Plattformen tätig bist, werden deine Verkaufsdaten an das Finanzamt weitergegeben. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass eventuell nicht versteuerte Einnahmen entdeckt werden. Es ist also umso wichtiger, dass du deine steuerlichen Pflichten genau kennst und einhältst, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
| Situation | Steuerpflicht | Anmerkung |
| Einzelne Verkäufe gebrauchter Gegenstände | Keine | Solange keine Gewinnabsicht besteht |
| Regelmäßiger Verkauf mit Gewinnabsicht | Ja | Gewerbeanmeldung erforderlich |
| Verkauf selbst hergestellter Produkte | Ja | Selbstständig/gewerblich |
| Veräußerung privater Wertgegenstände (z. B. Uhren) mit Gewinn über 600 € | Ja | privates Veräußerungsgeschäft |
| Verkauf nebenberuflich Selbstständiger über Online-Plattform | Ja | ggf. zusätzliche Pflichten beachten |
Wenn du Dinge wie Schmuck, Edelmetalle oder Antiquitäten innerhalb eines Jahres kaufst und wieder verkaufst, dann spricht man von einem privaten Veräußerungsgeschäft. Das kann auch für aktuelle Produkte wie eine Playstation oder Fußball-Tickets gelten. Solche Geschäfte können auf eBay oder anderen Kleinanzeigen-Portalen steuerpflichtig sein, vor allem wenn der Artikel, den du verkaufst, ein Potenzial zur Wertsteigerung hat.
Bei privaten Verkäufen geht es oft um Einzelstücke oder Dinge, die du nicht mehr brauchst. Wenn du zum Beispiel deinen Keller aufräumst und alte Schätze findest, die du dann verkaufen möchtest, fällt das in der Regel unter private Veräußerungsgeschäfte – so wie übrigens auch Kryptowährungen.
Solange du diese Verkäufe nicht regelmäßig und nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung durchführst, bist du in der Regel beim Amazon Marketplace, eBay, kleinanzeigen.de & Co. steuerfrei. Aber Vorsicht: Wenn du systematisch Dinge kaufst, um sie teurer zu verkaufen, sieht das Finanzamt das möglicherweise anders.
Beim „Reselling“ kaufst du Artikel mit der Absicht, sie später teurer weiterzuverkaufen. Das betrifft oft limitierte oder seltene Artikel wie Sneaker, Comics oder Handtaschen. Auch hier kann das Finanzamt aufmerksam werden, wenn es regelmäßig und mit Gewinnabsicht passiert.
„Ein einzelner Verkauf von alten Kindersachen auf eBay macht dich noch nicht gewerblich – aber wer regelmäßig neue Ware ankauft und systematisch weiterverkauft, muss steuerlich anders behandelt werden.“
Tino Keller - Gründer, CMO & Geschäftsführer Deutschland
Wenn du regelmäßig und mit der Absicht, Gewinn zu machen, verkaufst, könnte das als gewerbliche Tätigkeit eingestuft werden. Dann wären die Einnahmen über eBay, kleinanzeigen.de und Co. steuerpflichtig – auch rückwirkend, wodurch Steuernachforderungen auf dich zukommen könnten. Zudem müsstest du eventuell ein Gewerbe anmelden.
Wenn du innerhalb eines Jahres einen Gegenstand kaufst und wieder verkaufst, zählen die Einnahmen als sonstige Einkünfte und müssen in der Steuererklärung in die Zeilen 7 bis 10 eingetragen werden. Steuerpflichtig wird es jedoch erst, wenn du insgesamt mindestens 1.000 Euro Gewinn im Jahr erzielst. Diese 1.000 Euro sind eine Freigrenze. Sobald du diese Schwelle überschreitest, muss der gesamte Gewinn versteuert werden, nicht nur der Betrag über den 1.000 Euro.
💡 Tipp von Accountable: Die 1.000-Euro-Grenze gilt pro Person. Zusammen veranlagte Ehepaare können ihn doppelt nutzen. Das bedeutet, wenn du und deine Ehepartner:in jeweils unter 1.000 Euro Gewinn bleibt, sind die Einnahmen steuerfrei.
Die Frage, wann du als gewerbliche:r Händler:in eingestuft wirst, ist nicht einfach zu beantworten. Selbst wenn du die im neuen Gesetz genannten Grenzen (weniger als 30 Verkäufe und höchstens 2.000 Euro Einnahmen) überschreitest, heißt das nicht zwangsläufig, dass du gewerblich handelst. Allerdings gibt es einige Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten.
Das Finanzamt prüft Faktoren, wie:
| Indiz | Bedeutung |
| Regelmäßigkeit | Verkauf über Monate, nicht nur gelegentliche Entrümpelung |
| Art der Ware | Neuware, Sneaker, limitierte Artikel eher verdächtig |
| Mengen/Mehrfachangebote | Viele gleiche Artikel → professionell |
| Gewinnerzielungsabsicht | Deutlich durch Einkauf und Reselling |
| Herstellung eigener Ware | z. B. selbst genähte Handtaschen → eher gewerblich |
Verkaufst du zum Beispiel regelmäßig neue Artikel online, kann das Finanzamt aufmerksam werden und deine Verkäufe über eBay oder Kleinanzeigen-Portale als gewerbliche Tätigkeit einstufen. Das bringt weitere steuerliche Pflichten mit sich. Es ist allerdings nicht immer einfach zu bestimmen, wann der Übergang von privatem zu gewerblichem Handel stattfindet. Generell spielen mehrere Faktoren eine Rolle:
Anwendungsbeispiel:
Lisa verkauft über das Jahr verteilt 15 Kleidungsstücke auf Vinted. Es handelt sich um gebrauchte Markenware (z. B. Sneaker, Jacken, Taschen), die sie selbst vor 1 bis 3 Jahren neu gekauft hat. Insgesamt erzielt sie 2.300 € Einnahmen – pro Teil im Schnitt ca. 153 €. Die ursprünglichen Kaufpreise lagen aber meist höher.
Das heißt, Lisa sollte ihre ursprünglichen Kaufpreise belegen können (Fotos, Quittungen), um gegenüber dem Finanzamt keine Gewinnerzielungsabsicht zu belegen.
Auch wenn du zunächst glaubst, privat zu verkaufen, kann das Finanzamt zu einer anderen Einschätzung kommen – etwa bei höheren Gewinnen, vielen Verkäufen oder dem gezielten Wiederverkauf. Sobald Steuern anfallen, solltest du nicht in Panik verfallen, sondern strukturiert vorgehen:
Wenn du in den steuerpflichtigen Bereich rutschst – sei es gewollt oder versehentlich –, ist Transparenz der beste Weg. Je früher du den Überblick behältst und mit dem Finanzamt zusammenarbeitest, desto geringer ist das Risiko von Strafen oder Nachzahlungen.
Lag dein Umsatz im aktuellen Jahr unterhalb von 25.000 Euro und im darauffolgenden Jahr unter 100.000 Euro, dann kannst du die Kleinunternehmer-Regelung in Anspruch nehmen. Du brauchst dann keine Umsatzsteuer abzuführen. Erzielst du über eBay und andere Kleinanzeigen-Portale aber mehr als 25.000 Euro brutto, wechselst du sofort in die Regelbesteuerung. Du bist dann kein Kleinunternehmer:in mehr und musst Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) auf deinen Rechnungen ausweisen. Der Umsatzsteuersatz beträgt je nach Artikelkategorie 19 oder 7 Prozent.
Unabhängig davon, ob du ein Klein- oder reguläre:r Unternehmer:in bist, benötigst du vom Finanzamt eine Umsatzsteueridentifikationsnummer. Diese Nummer muss auf allen Rechnungen stehen, die du deinen Kunden schickst.
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Ein entscheidender Faktor ist die Absicht, Gewinn zu erzielen. Das Finanzamt schaut oft auf die Anzahl der Verkäufe und den Zeitraum, in dem diese stattfinden, um die Gewinnerzielungsabsicht festzustellen. Selbst wenn du keinen Überschuss erzielst, kann die reine Absicht, Gewinn zu machen, ausreichen, um als gewerblich eingestuft zu werden.
Wenn du aber nur Verluste machst und generell kein Geld verdienen möchtest, geht das Finanzamt von einer Liebhaberei aus. Verluste aus solchen Aktivitäten können in der Steuererklärung allerdings nicht geltend gemacht werden.
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Wenn du nur ab und zu Dinge aus deinem Keller oder Dachboden verkaufst, brauchst du dir steuerlich keine Sorgen zu machen. Wenn du aber regelmäßig auf Plattformen wie eBay, Etsy oder Amazon aktiv bist – mit Gewinnabsicht, eigenen Produkten oder Wiederverkaufsstrategie – dann musst du deine Einnahmen korrekt versteuern und ggf. ein Gewerbe anmelden.
➡️ Hier beantworten wir die häufigsten Fragen rund um die Gewerbeanmeldung.
Muss ich Verkäufe über eBay versteuern?
Nur, wenn du regelmäßig mit Gewinnabsicht handelst oder die 600-€-Gewinngrenze bei privaten Veräußerungsgeschäften überschreitest.
Was passiert, wenn ich nichts angebe?
Durch das PStTG werden deine Verkäufe gemeldet – das Finanzamt kann rückwirkend prüfen und ggf. Steuernachzahlungen fordern.
Was ist mit gebrauchten Haushaltsgegenständen oder Kleidung?
Solche Verkäufe sind meist steuerfrei, wenn sie gelegentlich und ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgen.
Muss ich als nebenberuflich Selbstständige:r alles sofort melden?
Ja – sobald du beabsichtigst, dauerhaft Einnahmen zu erzielen, musst du deine Tätigkeit beim Finanzamt anmelden.
Gilt die Kleinunternehmerregelung auch bei Plattformverkäufe?
Ja, sofern du die Umsatzgrenzen (25.000 € Vorjahr / 100.000 € im laufenden Jahr) einhältst. Dann musst du keine Umsatzsteuer berechnen.
Was passiert bei „Liebhaberei“?
Verkäufe ohne Gewinnerzielungsabsicht (und mit dauerhaften Verlusten) gelten als „Liebhaberei“. Verluste sind dann steuerlich nicht abziehbar.
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Autor - Robert Jödicke
Robert Jödicke ist ein erfahrener Steuerexperte und Autor bei Accountable, spezialisiert auf Steuertipps und Steuerersparnisse für Selbstständige.
Wer ist Robert ?Danke für dein Feedback!
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André Schröder