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EU Umsatzsteuerreform 2021 – Das musst du wissen

Geschrieben von: Robert Jödicke

Aktualisiert am: Februar 13, 2025

Lesezeit: 3 Minuten

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Ab dem 01.07.21 gilt die neue EU Umsatzsteuerreform. Das sogenannte One-Stop-Shop Verfahren kann auf den ersten Blick ziemlich verwirrend sein. Was es genau bedeutet, für wen es relevant ist und was sich für dich ändert haben wir hier zusammengefasst.

Für wen ist das One-Stop-Shop Verfahren relevant?

Du bist selbstständige:r Unternehmer:in und hast Privatkunden in anderen EU Ländern? Dann werden für dich die Änderungen der EU Umsatzsteuerreform relevant. Hast du hingegen Unternehmen als Kunden, ändert sich nichts für dich. Das OSS Verfahren gilt also nur für Leistungen an Nichtunternehmer, das heißt an Privatkunden.

Relevant wird es für dich also, wenn du ein in Deutschland gemeldetes Unternehmen hast, der Dienstleistungen an Privatpersonen im EU Ausland erbringt oder dorthin Waren verkauft.

Was ist das One-Stop-Shop Verfahren?

Das Ziel der EU Umsatzsteuerreformen ist es, die Weitergabe der Umsatzsteuer zwischen den verschiedenen EU Staaten zu vereinfachen. Denn durch diese Sonderregelung wird es erleichtert, die Umsatzsteuer, die eigentlich in einem anderen EU Mitgliedsland anfällt, in einer zentralen Steuererklärung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen.

Wenn du als Unternehmer:in also Privatkunden im Ausland hast, erleichtert dir diese neue Reform die Abgabe der Umsatzsteuer. Denn diese kannst du jetzt für alle deiner Verkäufe zentral einreichen. Du musst dich also nicht mehr in jedem Land deiner Kunden registrieren, sondern hast eine Anlaufstelle in Deutschland, an die du deine Steuererklärung übermitteln kannst. Dies wird nun in jedem EU Land genauso geregelt.

(Dieses Verfahren ist eine Erweiterung des Mini-One-Stop-Shop Regel, die schon länger gilt und die Umsatzsteuer für Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen and Privatpersonen in anderen EU Staaten reguliert).

Wie funktioniert die Steuererklärung für das BZSt? 

Unternehmer, für die diese Regelung relevant ist, können sich dafür beim BZSt über das Online-Portal anmelden, die Teilnahme ist aber optional. Für die Registrierung benötigst du deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Falls du bereits am Mini-One-Stop-Shop Verfahren teilnimmst, musst du dich nicht erneut registrieren.

In diesem Portal kannst du dann die spezielle Steuererklärung elektronisch übermitteln, in der die gesamten anfallenden Steuern in anderen Ländern zusammengefasst sind. Du reichst also die Steuererklärung an das BZSt ein, von wo deine Steuern dann an die entsprechenden Länder weitergeleitet und ausgezahlt werden. Somit musst du dich nicht in jedem Land, in dem du Kunden hast, extra registrieren und dort die Umsatzsteuer abführen.

Diese Steuererklärung musst du vierteljährig abgegeben, immer am Ende des nächsten Monats, der auf das Quartal folgt. Also z.B. am 30. April, wenn du die Steuererklärung für das erste Quartal einreichst. Bis dahin musst du auch die Zahlung der anfallenden Steuern getätigt haben. Denke aber daran: diese Steuererklärung bezieht sich nur auf die Verkäufe, die du im entsprechenden Quartal ins EU Ausland geleistet hast. Sie ist also zusätzlich neben deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung einzureichen, die du an dein lokales Finanzamt übermittelst.

Hier ein praktisches Beispiel:

Du bist mit deinem Unternehmen in Deutschland ansässig und bietest Coaching Kurse an. Da du auch häufig Privatkunden in anderen EU Ländern hast, meldest du dich für das OSS Verfahren an. Nun hast du einen Kunden in Frankreich, der deine Dienstleistung dort in Anspruch nimmt. Die Umsatzsteuer, die dafür anfällt, deklarierst du in Deutschland beim Bundeszentralamt für Steuern über dein Onlineportal. Für die Weiterleitung nach Frankreich ist dann das Bundeszentralamt zuständig.

Unternehmer mit kleinen Umsätzen: Welche Lieferschwellen gibt es?

Im One-Stop-Shop Verfahren richtet sich die zu erbringende Umsatzsteuer allgemein nach dem Land der Privatperson, an die die Leistung geht. Das heißt, du als Unternehmer:in musst den Umsatzsteuersatz des Landes beachten, in dem dein Kunde sitzt, wenn du ihm eine Rechnung sendest. Denn die Höhe der Umsatzsteuer kann von Land zu Land variieren. Auf dieser Seite kannst du dich über die Umsatzsteuersätze der EU-Länder informieren.

Doch es gibt eine Ausnahme für Unternehmer mit kleineren Umsätzen. Denn für sie gelten die Leistungen, die sie erbringen, als im Inland getätigt, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen. Dies ist für dich relevant, wenn du:

  • im Jahr weniger als 10.000€ Umsatz machst
  • nur in einem EU Land ansässig bist
  • du in andere EU Länder Waren oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen verkaufst

Treffen diese Dinge auf dich zu, kannst du von dieser Sonderregelung Gebrauch machen. Dann musst du den deutschen Umsatzsteuersatz in Rechnungen stellen und die Einnahmen mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung ans zuständige Finanzamt übermitteln.

Bleibst du also unter dem Schwellenwert von 10.000€ Umsatz, kannst du die Steuer mit dem deutschen Steuersatz an dein zuständiges Finanzamt einreichen. Überschreitest du aber die Lieferschwelle von 10.000€, wird dann als Ort der Leistung das Land des Kunden angesehen. Diese Lieferschwelle von 10.000€ gilt mit der Reform dann auch einheitlich in allen EU Ländern.

Tipp von Accountable 💡: Mit dem Accountable Steuerprogramm kannst du ganz einfach deine Umsatzsteuervoranmeldung vorbereiten und ans Finanzamt übermitteln. Darin kannst du auch deine Verkäufe ins Ausland berücksichtigen. Teste die kostenlose App und Web Version!

Auch Rechnungen für deine Privatkunden im EU Ausland kannst du mit Accountable erstellen. Wähle einfach das Land des Kunden und die App hilft dir dabei, die richtige Umsatzsteuer und Regelungen auszuwählen.

Fazit

Hast du Privatkunden in anderen Ländern der EU, kannst du dich online für das One-Stop-Shop-Verfahren anmelden und deine gesamte Umsatzsteuer, die in anderen Ländern anfällt, digital in einer Steuererklärung an das BZSt übermitteln. So musst du dich nicht mehr in jedem Land deiner einzelnen Kunden registrieren, sondern kannst alles zusammen in Deutschland einreichen. Das BZSt kümmert sich dann um die Weiterleitung in die entsprechenden Länder. Machst du aber weniger als 10.000€ Umsatz, kannst du die Umsatzsteuer im Ursprungsland, also in deinem Fall in Deutschland, einreichen und musst sie nicht ans BZSt übermitteln.

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Robert Jödicke

Autor - Robert Jödicke

Robert Jödicke ist ein erfahrener Steuerexperte und Autor bei Accountable, spezialisiert auf Steuertipps und Steuerersparnisse für Selbstständige.

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